Geschäftsordnung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg

Die Versammlung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg hat in der Sitzung am 01.07.2006, gestützt auf § 6 Absatz 4, § 4 Absatz 1 und § 16 Abs. 4 der Satzung vom 08.03.2005 (HmbGVBl vom 15.03.2005, S. 57), die folgende Geschäftsordnung beschlossen:


§ 1    Versammlung

I.     Die Versammlung der Mitglieder der Akademie tagt in der Regel einmal monatlich während der Vorlesungszeit. Die Einberufung und die Leitung der Sitzung obliegen der Präsidentin/dem Präsidenten als Vorsitzender/m, im Verhinderungsfalle der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, im weiteren Verhinderungsfalle dem ältesten der aus dem Mitgliederkreise gewählten Vorstandsmitglieder.

II.     Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Ordentliche Mitglieder, die gehindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, haben dies der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

III.     Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die Tagesordnung wird zunächst von der/dem Vorsitzenden festgelegt und bedarf der Annahme durch die Versammlung. Im begründeten Ausnahmefall kann die Versammlung die Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes beschließen.

IV.     Zum wissenschaftlichen Teil der Sitzung, insbesondere zu Vorträgen, Berichten aus Projekten, wissenschaftlichen Diskussionen, kann die/der Vorsitzende Gäste einladen. In besonderen Fällen finden öffentliche Sitzungen statt.

V.     Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn das Gesetz oder die Satzung sehen geheime Abstimmung vor oder diese wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

VI.     Über die Sitzung der Versammlung wird von einem Mitglied der Geschäftsstelle ein Protokoll gefertigt. Dieses bedarf der Bestätigung auf der nachfolgenden Sitzung.


§ 2     Wahl der Mitglieder der Akademie

I.     Die Wahl eines neuen Mitgliedes gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung erfolgt auf Vorschlag von drei Ordentlichen Mitgliedern. Vorgeschlagen werden dürfen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht bereits Ordentliche Mitglieder einer anderen Akademie der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften sind und die in den Schwerpunkt ihrer wissenschaftlichen Beschäftigung in den Bundesländern Hamburg, Schleswig- Holstein und Mecklenburg- Vorpommern haben. Der Vorschlag mit Begründung ist schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten.

II.     Die Präsidentin/ der Präsident legt den Wahlvorschlag dem Vorstand zur Beratung und zur Stellungnahme vor. Der Vorstand kann Gutachten einholen. Der Wahlvorschlag und die Stellungnahme des Vorstandes sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Tagesordnung derjenigen Sitzung zuzuleiten, auf der die Beratung des Wahlvorschlages ansteht.

III.     Über den Wahlvorschlag stimmt die Versammlung gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung ab. Jedes neu gewählte Mitglied der Akademie erhält eine von der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnete Urkunde.


§ 3      Wahlen zu Ämtern (§§ 7, 8 der Satzung)

I.     Zur Vorbereitung der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten sowie der aus dem Kreise der Akademiemitglieder zu wählenden Vorstandsmitglieder kann die Versammlung einen Wahlausschuss bestimmen, der aus fünf Ordentlichen Mitgliedern besteht und sich eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählt.

II.     Der Wahlausschuss fordert die Mitglieder zu Personalvorschlägen auf, nimmt solche entgegen und bereitet einen Wahlvorschlag für die Versammlung vor. Die/der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung der Versammlung zur anstehenden Wahl.

III.     Die Stelle der Generalsekretärin/des Generalsekretärs wird ausgeschrieben. Den Ausschreibungstext beschließt die Versammlung auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten. Die Generalsekretärin/der Generalsekretär wird auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten gemäß § 7 Absatz 5 der Satzung gewählt. Findet der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, kann die Präsidentin/der Präsident eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber vorschlagen oder verlangen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird.


§ 4    Arbeitsgruppen/Konvent (§§ 10, 11 der Satzung)

I.     Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehen soll, kann von wenigstens drei Ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag muss enthalten:

- eine Projektbeschreibung,
- Angaben über die zu assoziierenden Mitglieder,
- Angaben über Finanzbedarfe und ihre Deckung,
- Angaben über Raumbedarfe,
- Angaben über die Laufzeit.

II.     Die Präsidentin/der Präsident unterbreitet den Antrag dem Vorstand zur Beratung. Dieser kann Gutachten einholen und nimmt zu dem Antrag Stellung. Antrag nebst Stellungnahme des Vorstandes sind der Versammlung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.  

III.     Die Arbeitsgruppe wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die/der sie gegenüber dem Vorstand, dem Konvent und der Versammlung vertritt. Jährlich einmal ist in der Versammlung über den Arbeitsfortschritt sowie über die Finanzlage Bericht zu erstatten. Nach jedem zweiten Jahr sollten die Arbeitsergebnisse auf einer Tagung vorgestellt werden.

IV.     Legt die Arbeitsgruppe nach fünf Jahren keinen Abschlußbericht vor, holt der Vorstand zwei Gutachten und eine Stellungnahme des Konvents ein. Die Gutachten und die Stellungnahme des Konvents werden der Versammlung mit einer Empfehlung des Vorstandes unterbreitet. Die Versammlung entscheidet über die Weiterführung oder den Abschluss des Vorhabens.

V.    Der Konvent aller Ordentlichen Mitglieder, die einer Arbeitsgruppe angehören, soll mindestens zweimal jährlich tagen. Die Sitzung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung anberaumt. Verlangen mindestens zehn Mitglieder des Konvents oder alle Mitglieder einer Arbeitsgruppe die Einberufung des Konvents, so muss die Präsidentin/der Präsident diesem Begehren stattgeben.

VI.    Über die Sitzungen der Arbeitsgruppen und des Konvents werden Protokolle angefertigt und dem Vorstand zur Kenntnis gebracht.


§ 5    Akademievorhaben (§ 12 der Satzung)

I.    Jede Wissenschaftlerin/jeder Wissenschaftler in der Region kann ein Akademievorhaben beantragen. Der Antrag ist bei dem Präsidenten/der Präsidentin als Projektskizze einzureichen und muss Auskunft geben über

- die Inhalte und Ziele des Vorhabens,
- die voraussichtliche Teil- und Gesamtlaufzeit des Unternehmens,
- die Zahl der wissenschaftlichen/nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
   deren Funktion,
- das jährliche Finanzvolumen, die Eigenleistungen, den Finanzbedarf aus Drittmitteln,
- die Nähe des Vorhabens zu oder die Anbindung des Vorhabens an Projekte/Arbeitsgruppen
   der Akademie bzw. Arbeitsschwerpunkte der Akademiemitglieder.

II.     Der Präsident/die Präsidentin unterbreitet die Projektskizze nach Vorprüfung dem Vorstand zur Beratung. Dieser kann Gutachten einholen und nimmt Stellung. Die Projektskizze nebst Stellungnahme des Vorstandes werden der Versammlung zur Beratung und Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Antragstellerin/der Antragsteller aufgefordert werden soll, einen detaillierten Projektantrag auszuarbeiten.

III.     Auf Vorschlag des Vorstandes setzt die Versammlung zur Betreuung eines Langzeitvorhabens eine Kommission ein. Die Kommission ernennt eines ihrer Mitglieder zur Projektleiterin/zum Projektleiter. Die Kommissionen schlagen der Präsidentin/dem Präsidenten die Leiterin/den Leiter in den Arbeitsstellen vor.

IV.    Die Projektleiterin/der Projektleiter ist im Rahmen der Beschlüsse der Kommission für die fachliche Entwicklung des Vorhabens verantwortlich. Diesbezüglich hat sie/er Weisungsbefugnis gegenüber der Leiterin/dem Leiter der Arbeitsstelle.

V.    Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsstelle ist Fachvorgesetzte/Fachvorgesetzter der Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Vorhabens. Sie/er nimmt im Auftrag der Generalsekretärin
/des Generalsekretärs die Dienstaufsicht wahr.

VI.    Die Kommission tritt wenigstens einmal jährlich zusammen. Sie beschließt auf Vorschlag der/des Vorsitzenden bzw. der Projektleiterin/des Projektleiters den Arbeitsplan. Die Projektleiterin/der Projektleiter lädt zur Sitzung und leitet sie. Sie/er berichtet der Versammlung in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeiten. Über die Sitzung der Kommission wird ein Protokoll angefertigt und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben.  


§ 6     Kooperationsrat (§ 13 der Satzung)

I.    Der Kooperationsrat der Akademie organisiert die Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Akademie zusammenarbeiten und ihr assoziiert werden. Von Seiten der Akademie gehören ihm die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident sowie das nach § 11 Absatz 4 der Satzung gewählte Mitglied des Konvents an. Der Kooperationsrat tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Die Präsidentin/der Präsident lädt zur Sitzung und leitet sie. Ladung mit Tagesordnung ergeht vier Wochen vor dem Sitzungstermin.

II.    Ein Antrag auf Kooperation mit einer wissenschaftlichen Einrichtung, besonders aus dem norddeutschen Raum, kann von jedem Ordentlichen Mitglied an die Präsidentin/den Präsidenten gerichtet werden. Diese/r unterbreitet den Antrag dem Vorstand, der Stellung nimmt. Der Antrag wird mit der Stellungnahme des Vorstandes der Versammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

III.     Die Präsidentin/der Präsident teilt der Leiterin/dem Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung die Bitte um Kooperation mit. Kommt die Kooperation zustande, so wird die Leiterin/der Leiter der Hochschule oder der Forschungseinrichtung Mitglied des Kooperationsrates.


§ 7    Veröffentlichungen

I.    Die Akademie gibt heraus:
- ein Jahrbuch,
- Abhandlungen, Tagungsberichte, Akademievorlesungen,
- Schriften aus den Arbeitsgruppen und den Akademievorhaben,
- sonstige Schriften.

II.    Über die Herausgabe von Publikationsreihen entscheidet die Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

III.    Die Mitglieder können Arbeiten, die neue Forschungsergebnisse enthalten und noch nicht veröffentlicht worden sind, zur Veröffentlichung vorlegen. Über die Veröffentlichung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

IV.    Alle Mitglieder erhalten das Jahrbuch und auf Wunsch die anderen Publikationen kostenfrei. Die Mitglieder sind ihrerseits verpflichtet, der Akademiebibliothek ein Belegexemplar all Ihrer Buchpublikationen kostenlos zur Verfügung zu stellen.