Geschäftsordnung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg

Die Versammlung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg hat mit Beschluss vom 01.07.2006, zuletzt geändert am 9. Mai 2014, die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1       Versammlung

I.         Die Versammlung der Mitglieder der Akademie tagt in der Regel einmal monatlich während der Vorlesungszeit. Die Einberufung und die Leitung der Sitzung obliegen der Präsidentin/dem Präsidenten als Vorsitzender/m, im Verhinderungsfalle der Vizepräsiden­tin/dem Vizepräsidenten, im weiteren Verhinderungsfalle dem dienstältesten Vorstandsmitglied.

II.        Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Ordentliche Mitglieder, die gehindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, müssen sich mit einer Begründung schriftlich entpflichten.

III.      Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten. Die Tagesordnung wird zunächst von der/dem Vorsitzenden festgelegt und bedarf der Annahme durch die Versammlung. Im begründeten Ausnahmefall kann die Versammlung die Aufnahme eines neuen Tages­ord­nungs­punktes beschließen.

IV.      Zum wissenschaftlichen Teil der Sitzung, insbesondere zu Vorträgen, Berichten aus Projekten, wissenschaftlichen Diskussionen, kann die/der Vorsitzende Gäste einladen. In besonderen Fällen finden öffentliche Sitzungen statt.

V.        Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung sehen eine geheime Abstimmung vor oder diese wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

VI.      Über die Sitzung der Versammlung wird von einem Mitglied der Geschäftsstelle ein Protokoll gefertigt. Dieses bedarf der Bestätigung auf der nachfolgenden Sitzung.

 

§ 2       Wahl der Mitglieder der Akademie

I.         Die Wahl eines neuen Mitgliedes gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung erfolgt auf Vorschlag von drei Ordentlichen Mitgliedern. Vorgeschlagen werden dürfen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht bereits Ordentliche Mitglieder einer anderen Akademie der Union der Deutschen Akademien der Wissenschaften sind und die den Schwerpunkt ihrer wissenschaftlichen Beschäftigung in der norddeutschen Region, insbesondere in den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben. Der Vorschlag mit Begründung, der auch einen Bezug zu einer bestehenden oder neu einzurichtenden Arbeitsgruppe aufweisen soll, ist schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten.

II.        Die Präsidentin/ der Präsident legt den Wahlvorschlag dem Vorstand zur Beratung und zur Stellungnahme vor. Der Vorstand kann Gutachten einholen. Der Wahlvorschlag und die Stellungnahme des Vorstandes sind den stimmberechtigten Mitgliedern mit der Tagesordnung derjenigen Sitzung zuzuleiten, auf der die Beratung des Wahlvorschlages ansteht.

III.      Über den Wahlvorschlag stimmt die Versammlung gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung ab. Jedes neu gewählte Mitglied der Akademie erhält eine von der Präsidentin/dem Präsi­denten unterzeichnete Urkunde.

 

§ 3       Wahlen zu Ämtern (§§ 7, 8 der Satzung)

I.         Zur Vorbereitung der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten sowie der aus dem Kreise der Akademiemitglieder zu wählenden Vorstandsmitglieder kann die Versammlung einen Wahlausschuss bestimmen, der aus fünf Ordentlichen Mitgliedern besteht und sich eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählt.

II.        Der Wahlausschuss fordert die Mitglieder zu Personalvorschlägen auf, nimmt solche entgegen und bereitet einen Wahlvorschlag für die Versammlung vor. Die/der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung der Versammlung zur anstehenden Wahl.  

III.      Die Stelle der Generalsekretärin/des Generalsekretärs wird ausgeschrieben. Den Aus­schreibungstext beschließt die Versammlung auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten. Die Generalsekretärin/der Generalsekretär wird auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten gemäß § 7 Absatz 5 der Satzung gewählt. Findet der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, kann die Präsidentin/der Präsident eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber vorschlagen oder verlangen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird. 

IV. Im Ausnahmefall kann auf Beschluss des Vorstandes von der Ausschreibung nach Absatz III abgesehen werden. 

 

§ 4    Arbeitsgruppen (§§ 10 der Satzung)

I.         Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die aus wenigstens vier Mitgliedern bestehen soll, kann von wenigstens drei Ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag muss enthalten:

– eine Projektbeschreibung
    - Zielsetzung
    - in Aussicht genommene Vorhaben usw.
– Angaben über Finanzbedarfe und ihre Deckung.

II.        Die Präsidentin/der Präsident unterbreitet den Antrag dem Vorstand zur Beratung. Dieser kann Gutachten einholen und nimmt zu dem Antrag Stellung. Antrag nebst Stellung­nahme des Vorstandes sind der Versammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. 

III.      Die Arbeitsgruppe wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die/der sie gegenüber dem Vorstand und der Versammlung vertritt. Jährlich einmal ist in der Versammlung über den Arbeitsfortschritt Bericht zu erstatten.

IV.      Für jede Arbeitsgruppe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung innerhalb des ersten Jahres eine unabhängige Kommission zur Evaluierung der beantragten Arbeitsvorhaben ernannt (§ 10 Abs. 2 der Satzung). Sie besteht aus drei Wissenschaftlern/-innen, die weder Mitglied der Arbeitsgruppe sein dürfen noch sonst in irgendeiner Beziehung zum wissenschaftlichen Vorhaben stehen dürfen. Die Kommission kontrolliert insbesondere die Einhaltung der für Arbeitsgruppen bestehenden Verfahrensvorschriften und kann dem Vorstand vorschlagen, nach drei Jahren eine externe Begutachtung des Vorhabens einzuholen.

V.        Spätestens nach fünf Jahren muss der zuständigen Kommission bzw. dem Vorstand ein Abschlussbericht der Arbeitsgruppe vorgelegt werden, den der Vorstand mit der Stellungnahme der zuständigen Kommission der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gibt. Eine Arbeitsgruppe ist mit Abschluss des Vorhabens bzw. spätestens nach fünf Jahren beendet, wenn beim Vorstand nicht rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung gestellt und zuvor eine externe Begutachtung in Auftrag gegeben worden ist. 

VI.      Über die Sitzungen der Arbeitsgruppen werden Protokolle angefertigt und dem Vorstand zur Kenntnis gebracht.

 

§ 5    Akademievorhaben (§ 12 der Satzung) 

I.         Jede Wissenschaftlerin/jeder Wissenschaftler in der Region kann ein Akademie­vorhaben beantragen. Der Antrag ist bei dem Präsidenten/der Präsidentin als Projektskizze einzureichen und muss Auskunft geben über

– die Inhalte und Ziele des Vorhabens,
– die voraussichtliche Teil- und Gesamtlaufzeit des Vorhabens,
– die Zahl der wissenschaftlichen/nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und
   deren Funktion,
– das jährliche Finanzvolumen, die Eigenleistungen, den Finanzbedarf aus Drittmitteln,
– die Nähe des Vorhabens zu oder die Anbindung des Vorhabens an Projekte/Arbeitsgruppen der Akademie bzw. Arbeitsschwerpunkte der Akademiemitglieder.

II.        Der Präsident/die Präsidentin unterbreitet die Projektskizze nach Vorprüfung dem Ausschuss für Akademievorhaben zur Beratung. Dieser kann Gutachten einholen und nimmt Stellung. Die Projektskizze nebst Stellungnahme des Ausschusses für Akademievorhaben wird dem Vorstand vorgelegt, der die Projektskizze einschließlich der Stellungnahme der Versammlung zur Beratung und Beschlussfassung darüber vorlegt, ob die Antragstellerin/der Antragsteller aufgefordert werden soll, einen detaillierten Projektantrag auszuarbeiten.

III.      Auf Vorschlag des Vorstandes setzt die Versammlung zur Betreuung eines Langzeit­vorhabens eine vorhabenbezogene Kommission mit mindestens drei Mitgliedern ein, von denen mindestens ein Mitglied nicht der Akademie angehört. Die Kommission ernennt eines ihrer Mitglieder zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden. Die Kommission schlägt der Präsidentin/dem Präsidenten die Projektleiterin/den Projektleiter sowie die Leiterin/den Leiter in den Arbeitsstellen vor. Die Projektleiterin/der Projektleiter sowie die Arbeitsstellenleiterin/der Arbeitsstellenleiter können zur Kommissionssitzung mit beratender Stimme eingeladen werden.

IV.      Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Kommission ist im Rahmen der Beschlüsse der Kommission für die wissenschaftliche Betreuung und Qualitätssicherung sowie die Kontrolle des Vorhabens im Hinblick auf seine zeitliche und wirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Diesbezüglich hat sie/er Weisungsbefugnis gegenüber der Projektleitung. Der Projektleiter ist gegenüber dem Arbeitsstellenleiter in fachlichen Angelegenheiten weisungsbefugt. Für den Fall, dass das Langzeitvorhaben nur eine Arbeitsstelle hat, kann die Projektleiterin/der Projektleiter die Funktion der Arbeitsstellenleiterin/des Arbeitsstellenleiters in Personalunion ausüben.  

V.        Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsstelle ist Fachvorgesetzte/ Fachvorgesetzter der Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Arbeitsstelle. Sollte die Arbeitsstelle eines Vorhabens in der Akademie der Wissenschaften in Hamburg angesiedelt werden, nimmt die/der Arbeitsstellenleiter/-in die Dienstaufsicht im Auftrag der Generalsekretärin/des Generalsekretärs wahr.

VI.      Die Kommission tritt wenigstens einmal jährlich zusammen. Sie beschließt auf Vor­schlag der Projektleiterin/des Projektleiters den Arbeitsplan des Vorhabens. Der Vorsitzende der Kommission lädt zur Sitzung ein und leitet sie. Sie/er berichtet der Versammlung in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeiten. Über die Sitzung der Kommission wird ein Protokoll angefertigt und dem Vorstand zur Kenntnis gegeben. 

  

§ 6     Kooperationsrat (§ 13 der Satzung)

I.         Der Kooperationsrat der Akademie organisiert die Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Akademie zusammenarbeiten und ihr assoziiert werden. Von Sei­ten der Akademie gehören ihm die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizeprä­sident sowie ein weiteres von der Versammlung gewähltes Mitglied an. Der Kooperationsrat tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Die Präsidentin/der Präsident lädt zur Sitzung und leitet sie. Die Ladung mit Tagesordnung ergeht vier Wochen vor dem Sitzungstermin.

II.        Ein Antrag auf Kooperation mit einer wissenschaftlichen Einrichtung, besonders aus dem norddeutschen Raum, kann von jedem Ordentlichen Mitglied an die Präsidentin/den Präsidenten gerichtet werden. Diese/r unterbreitet den Antrag dem Vorstand, der Stellung nimmt. Der Antrag wird mit der Stellungnahme des Vorstandes der Versammlung zur Be­ratung und Beschlussfassung vorgelegt.

III.      Die Präsidentin/der Präsident teilt der Leiterin/dem Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung die Bitte um Kooperation mit. Kommt die Kooperation zustande, so wird die Leiterin/der Leiter der Hochschule oder der Forschungseinrichtung Mitglied des Koopera­tionsrates.

  

§ 7    Veröffentlichungen

I.         Die Akademie gibt heraus:

– Abhandlungen, Tagungsberichte, Akademievorlesungen,
– Schriften aus den Arbeitsgruppen und den Akademievorhaben,
– sonstige Schriften.

II.        Über die Herausgabe von Publikationsreihen entscheidet die Versammlung auf Vor­schlag des Vorstandes.

III.      Die Mitglieder können Arbeiten, die neue Forschungsergebnisse enthalten und noch nicht veröffentlicht worden sind, zur Veröffentlichung vorlegen. Über die Veröffentlichung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

IV.      Alle Mitglieder erhalten die Publikationen der Akademie kostenfrei. Die Mitglieder sind ihrerseits gebeten, der Akademiebibliothek ein Belegexemplar all ihrer Buchpublikationen kostenlos zur Verfügung zu stellen, die mit Beginn der Mitgliedschaft erschienen sind.

  

§ 8       Reisekostenerstattung (§3 der Satzung)

I.         Die nicht am Ort der jeweiligen Sitzung wohnenden Ordentlichen Mitglieder erhalten für ihre Teilnahme an Versammlungen und wissenschaftlichen Sitzungen jeweils auf Antrag eine pauschale Reisekostenerstattung. Die aktuell gültige Liste wird von der Geschäftsstelle der Akademie in Abstimmung mit der Behörde für Wissenschaft und Forschung jeweils in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

II.        Die auswärtigen, nicht der Akademie angehörenden Mitglieder von Arbeitsgruppen und Kommissionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Reisen eine Reisekostenerstattung nach den Bestimmungen des Hamburger Reisekostengesetzes.

III.      Über die Erstattung von Reisekosten bei anderen Anlässen oder für andere Personen entscheidet die Präsidentin/der Präsident bzw. in Vertretung die Generalsekretärin/der Generalsekretär.