Satzung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg

Dritte Änderung der Satzung der Akademie der Wissenschaften in Hamburg vom 8. März 2005 (HmbGVBl. 2005, S. 57), zuletzt geändert am 15. Februar 2023, veröffentlicht im Amtl. Anz. 2023, S. 642.

§ 1    Name, Rechtsstellung, Sitz
(1) Die Akademie der Wissenschaften ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie führt den Namen Akademie der Wissenschaften in Hamburg.
(2) Sitz der Akademie ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
(3) Die Akademie führt ein Dienstsiegel, für besondere Fälle ein Schmucksiegel.

§ 2    Aufgaben
(1) Die Akademie ist eine Gelehrtengesellschaft. Sie fördert die Wissenschaften durch fächerübergreifende wissenschaftliche Vorhaben mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu intensivieren, neue Entwicklungen zu initiieren und dem Wissenschaftsstandort Hamburg eine größere internationale Wahrnehmung zu verleihen. Sie arbeitet mit anderen Akademien der Wissenschaften und wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes zusammen. Die Akademie fördert und beteiligt wissenschaftliche Nachwuchskräfte („Fellows“) und betreut längerfristig angelegte wissenschaftliche Vorhaben.
(2) Die Akademie intensiviert die Zusammenarbeit und den Austausch zwischen den Fächern, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen durch Forschungen zu gesellschaftlich bedeutsamen Zukunftsfragen und wissenschaftlichen Grundlagenproblemen. Mit der Etablierung und Durchführung entsprechender Vorhaben nimmt die Akademie kommunikative, koordinierende und integrative Aufgaben für die Hamburger Wissenschaftslandschaft wahr.
(3) Die Akademie stellt ihre Arbeiten in Publikationen, Vortragsveranstaltungen, Symposien und Tagungen öffentlich vor. Sie beteiligt sich an der Behandlung wissenschaftlicher Fragen in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Einrichtung von Wissenschaftsforen.

§ 3    Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Ordentlichen Mitglieder gestalten das Wirken der Akademie durch wissenschaftliche Mitarbeit in Akademieprojekten.
(2) Die Ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht. Sie sind verpflichtet, an den wissenschaftlichen Sitzungen sowie den Versammlungen der Akademie teilzunehmen. Korrespondierende und entpflichtete Mitglieder sind berechtigt, an den wissenschaftlichen Sitzungen sowie Versammlungen der Akademie teilzunehmen. Aus besonderem Grund können Ordentliche Mitglieder vom Vorstand von diesen Pflichten vorübergehend beurlaubt werden. Während dieser Zeit ruht ihr Stimmrecht.
(3) Korrespondierende Mitglieder und entpflichtete Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an wissenschaftlichen Vorhaben der Akademie mitzuwirken.
(4) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den wissenschaftlichen Sitzungen und den Veranstaltungen der Akademie teilzunehmen.
(5) Die nicht am Ort der jeweiligen Sitzung wohnhaften Ordentlichen und entpflichteten Ordentlichen Mitglieder erhalten für die Teilnahme an der Sitzung eine Reisekostenpauschale. Die Reisekostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

§ 4    Verleihung und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Über die Wahl zum Mitglied der Akademie entscheidet die Versammlung mit zwei Drittel der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Akademie. Die Akademie bemüht sich in Mitgliedschaft und Wahlämtern um ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie der einzelnen wissenschaftlichen Disziplinen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. den Tod des Mitglieds,
2. Austritt aus der Akademie,
3. Aberkennung der Mitgliedschaft.
(3) Jedem Mitglied steht es frei, durch schriftliche Erklärung aus der Akademie auszutreten. Die Mitgliedschaft kann auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder auf Antrag aus der Versammlung aus wichtigem Grund mit zwei Drittel der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder aberkannt werden. Vor einem Beschluss über die Aberkennung der Mitgliedschaft ist das Kuratorium zu unterrichten.

§ 5    Versammlung
(1) Die Versammlung der Akademie umfasst alle Ordentlichen Mitglieder der Akademie.
(2) Die Versammlung tagt mehrmals im Jahr, davon einmal in Form einer Akademieklausur. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Versammlung aus besonderem Grund zu einer Sondersitzung einberufen, auf Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung ist sie bzw. er dazu verpflichtet.
(3) Die Versammlung wählt die Präsidentin bzw. den Präsidenten, die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer und die übrigen Mitglieder des Vorstands in gesonderten Wahlgängen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt eine Nachwahl für eine komplette Amtszeit.
(4) Die Versammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese regelt Einzelheiten des Verfahrens für die Sitzungen der Versammlung.
(5) Die Versammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Akademie, insbesondere über das Arbeitsprogramm und den vom Vorstand vorgeschlagenen Haushaltsplan, sowie über die Einsetzung, zeitliche Verlängerung oder Auflösung von Arbeits- und Projektgruppen (§ 9), Langzeitvorhaben im Akademienprogramm, wissenschaftlichen Kommissionen (§ 10) und ständigen Kommissionen zu ihrer Beratung. Sie nimmt den Geschäftsbericht der Präsidentin bzw. des Präsidenten entgegen. Sie entscheidet über die Stiftung und Auslobung von Preisen.
(6) In Wahrnehmung der Aufgaben der Akademie kann die Versammlung unter Einhaltung dieser Satzung weitere Aufgaben übernehmen und die Einrichtung weiterer Arbeitsformen beschließen.

§ 6    Präsidentin bzw. Präsident, Vizepräsidentin bzw. Vizepräsident, Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer
(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident leitet die Akademie und vertritt sie nach innen und außen. Sie bzw. er lädt zu den Sitzungen der Versammlung, des Vorstands und des Kooperationsrates ein. Sie bzw. er führt in diesen den Vorsitz und vollzieht ihre Beschlüsse.
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird von der Versammlung in schriftlicher geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident vertritt die Präsidentin bzw. den Präsidenten. Sie bzw. er wird von der Versammlung in schriftlicher geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann eine Aufwandsentschädigung erhalten, die aus dem Grundetat der Akademie zu finanzieren ist und deren Höhe gesondert für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan der Akademie festgelegt werden muss. Bemessen nach dem Umfang der jeweiligen Aufgaben kann die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ebenfalls eine Aufwandsentschädigung erhalten, die aus dem Grundetat der Akademie zu finanzieren ist und deren Höhe gesondert für jedes Haushaltsjahr im Haushaltsplan der Akademie festgelegt werden muss.
(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer unterstützt die Präsidentin bzw. den Präsidenten in der Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben. Sie bzw. er ist Beauftragter für den Haushalt.
(6) Sie bzw. er wird von der Versammlung auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten in schriftlicher geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 7    Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören die Präsidentin bzw. der Präsident, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident, die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer sowie zwei weitere Mitglieder an. Der Vorstand soll nach Geschlechterparität und disziplinärer Vielfalt zusammengesetzt sein. Sie werden von der Versammlung in schriftlicher geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Mitglieder des Vorstands können ihren Dienstsitz auch in einem Bundesland außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
(3) Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Vorstands ist die Präsidentin bzw. der Präsident. Sie bzw. er lädt zu den Sitzungen des Vorstands ein; sie bzw. er muss diesen einberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Sie bzw. er kann zu den Sitzungen des Vorstands Gäste einladen.
(4) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Akademie; er kann in diesem Rahmen Weisungen erteilen und übt Arbeitgeberfunktionen aus. Er berät und unterstützt die Präsidentin bzw. den Präsidenten in der Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Leitungsaufgaben. Der Vorstand ist berechtigt, der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer für Geschäfte der laufenden Administration Untervollmacht zu erteilen. Weitere Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
(5) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer entwirft den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstands. Der Geschäftsbericht wird vom Vorstand einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer vorgelegt. Der Vorstand gibt den Prüfbericht der Prüferin oder des Prüfers der Versammlung zur Kenntnis und legt ihn dem Kuratorium zur Stellungnahme vor. Das Kuratorium überwacht die Umsetzung von Prüfungsfeststellungen.
(6) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung zeitlich befristet tätige Kommissionen zur Beratung der Versammlung oder des Vorstands einsetzen.
(7) Jedes Mitglied des Vorstands übt in der Akademie das Hausrecht und die Ordnungsgewalt aus.

§ 8    Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören die Senatorin bzw. der Senator der für Wissenschaft zuständigen Behörde oder die Staatsrätin bzw. der Staatsrat als Vorsitzender und bis zu fünf Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur an. Die Mitglieder werden von der Senatorin bzw. dem Senator berufen.
(2) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters.
(3) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9    Arbeits- und Projektgruppen
(1) Zur Förderung fachübergreifender wissenschaftlicher Vorhaben werden Arbeitsgruppen eingerichtet, die in der Regel auf fünf Jahre befristet sind. Eine Arbeitsgruppe wird nach Vorlage eines Abschlussberichts auf Beschluss der Mitgliederversammlung beendet. Eine Arbeitsgruppe kann auf Antrag verlängert werden. Vor einer Beschlussfassung über die Verlängerung der Frist von fünf Jahren sind der Versammlung der Akademie ein Arbeitsbericht sowie ein begründeter Zeitplan vorzulegen.
(2) Einer Arbeitsgruppe sollen neben Mitgliedern aus unterschiedlichen Fächern auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, namentlich Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, angehören, die nicht selbst Mitglieder der Akademie sind. Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugeordnet werden.
(3) Es wird erwartet, dass jedes Ordentliche Mitglied der Akademie Mitglied einer Arbeitsgruppe ist und jährlich eine angemessene Zeit für die gemeinsame Arbeit zur Verfügung stellt.
(4) Für ein konkretes Vorhaben können interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppen eingerichtet werden, die in der Regel auf drei Jahre befristet sind.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Versammlung einheitliche Richtlinien zu Angelegenheiten der Arbeits- und Projektgruppen. Im Übrigen regeln die Mitglieder einer Arbeits- und Projektgruppe ihre Angelegenheiten selbst. Sie wählen eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(6) Einzelheiten zur Bildung von Arbeits- und Projektgruppen und deren Verfahrensweise regelt die Geschäftsordnung.

§ 10    Langzeitvorhaben im Rahmen des Akademienprogramms
(1) Die Akademie fördert die Wissenschaften durch die Betreuung von Langzeitvorhaben im Akademienprogramm.
(2) Für die Betreuung dieser Vorhaben können von der Versammlung der Akademie auf Vorschlag des Vorstands wissenschaftliche Kommissionen eingerichtet werden. Ihnen können auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler angehören, die nicht Mitglieder der Akademie sind.
(3) Die Mitglieder einer wissenschaftlichen Kommission regeln Angelegenheiten ihrer Kommission selbst. Sie wählen aus ihren Reihen eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

§ 11    Assoziierung und Kooperation
(1) Wissenschaftliche Gesellschaften, mit denen die Akademie zur Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zusammenarbeitet, können der Akademie assoziiert werden. Im Regelfall wird diese Assoziierung für die Dauer von fünf Jahren eingerichtet; Verlängerung ist zulässig. Die Akademie oder eine assoziierte wissenschaftliche Gesellschaft können die Assoziierung jederzeit kündigen.
(2) In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, vornehmlich ihrer wissenschaftlichen Vorhaben, kann die Akademie Kooperationen mit Hochschulen und Forschungsinstitutionen, insbesondere in Norddeutschland, eingehen. Im Regelfall wird diese Kooperation für die Dauer von fünf Jahren eingerichtet; Verlängerung ist zulässig.
(3) Über die Assoziierung und Kooperationen und deren Beendigung oder Verlängerung entscheidet die Versammlung der Akademie auf Vorschlag des Vorstands.
(4) Zur Realisierung und Ausgestaltung von Kooperationen nach Absatz 2 wird bei der Akademie ein Kooperationsrat eingerichtet. Ihm gehören die Präsidentinnen oder Rektorinnen bzw. die Präsidenten oder Rektoren von Hochschulen und die Direktorinnen bzw. Direktoren von Forschungsinstitutionen an, mit denen die Akademie eine Kooperation gemäß Absatz 2 eingegangen ist; außerdem vonseiten der Akademie ihre Präsidentin bzw. ihr Präsident, ihre Vizepräsidentin bzw. ihr Vizepräsident.
(5) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kooperationsrates ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Akademie. Der Kooperationsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er kann Empfehlungen zum Arbeitsprogramm der Akademie an den Vorstand und an die Versammlung richten.

§ 12    Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar 2005.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637), sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche (EGHGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637), finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Abweichend von § 249 Absatz 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit Artikel 28 EGHGB sind Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nicht zu bilden.
(3) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S.1273), zuletzt geändert am 18. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3139), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und Lagebericht (Geschäftsbericht) aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach Prüfung werden der Geschäftsbericht und der Prüfbericht unverzüglich dem Kuratorium entsprechend § 8 Absatz 5 zur Prüfung vorgelegt.

§ 13    Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Aufgaben der Akademie erfolgt durch
1. Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg für die Grundausstattung,
2. Einwerbung von Drittmitteln,
3. Zuwendungen und Spenden Dritter,
4. Privatrechtliche Entgelte und
5. Veranstaltungsentgelte.
(2) Die Akademie kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über die Beitragsordnung entscheidet die Versammlung durch Beitragssatzung; diese ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 14    Verfahrensgrundsätze
(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind Gremien der Akademie beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss bedarf mindestens der Zustimmung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Sofern Mitgliederversammlungen aufgrund nicht zu vertretender Umstände nicht als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden können, kann der Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern ermöglichen,
- an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte auf dem Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
Ein Beschluss ist abweichend von Abs. 1 ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (Print, E-Mail oder Telefax) abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Dies gilt auch für Beschlüsse anderer Gremien (Vorstand, Kuratorium, Ausschüsse) der Akademie.
(3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eines Gremiums gefasst. Im Vorstand gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Änderungen der Satzung werden von der Versammlung der Akademie mit Zweidrittelmehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.
(5) Einzelheiten von Vorschlags-, Wahl- und Abwahlverfahren und alle sonstigen Verfahrensregeln sind in einer Geschäftsordnung zu regeln; diese wird von der Versammlung der Akademie beschlossen.

§ 15    Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.