Akademie###Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

der Akademie der Wissenschaften in Hamburg 

(Beschluss der Versammlung vom 01.07.2006, zuletzt geändert durch Beschluss der Versammlung der Ordentlichen Mitglieder am 23. Januar 2026 gemäß § 14 Abs. 5 der Satzung)

§ 1       Versammlung (§ 5 der Satzung)

I.    Die Versammlung der Mitglieder der Akademie tagt in der Regel einmal monatlich während der Vorlesungszeit. Die Einberufung und die Leitung der Sitzung obliegen der Präsidentin/dem Präsidenten als Vorsitzender/m, im Verhinderungsfalle der Vizepräsiden­tin/dem Vizepräsidenten, im weiteren Verhinderungsfalle dem ältesten der aus dem Mitglie­der­kreise gewählten Vorstandsmitglieder.

II.   Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Ordentliche Mitglieder, die gehindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, müssen sich rechtzeitig vor der Versammlung unter Angabe eines Grundes entpflichten lassen.

III.  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die Tagesordnung wird zunächst von der/dem Vorsitzenden festgelegt und bedarf der Annahme durch die Versammlung. Im begründeten Ausnahmefall kann die Versammlung die Aufnahme eines neuen Tages­ord­nungs­punktes beschließen.

IV.  Zum wissenschaftlichen Teil der Sitzung, insbesondere zu Vorträgen, Berichten aus Projekten, wissenschaftlichen Diskussionen, kann die/der Vorsitzende Gäste einladen. In besonderen Fällen finden öffentliche Sitzungen statt.

V.   Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung sehen geheime Abstimmung vor oder diese wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder verlangt. 

VI.  Über die Sitzung der Versammlung wird von einem Mitglied der Geschäftsstelle ein Protokoll gefertigt. Dieses bedarf der Bestätigung auf der nachfolgenden Sitzung.

 

§ 2      Wahl der Mitglieder der Akademie (§ 4 der Satzung)

I.    Die Wahl eines neuen Mitgliedes gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung erfolgt auf Vorschlag von drei Ordentlichen Mitgliedern. Vorgeschlagen werden dürfen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die den Schwerpunkt ihrer wissenschaftlichen Beschäftigung in der norddeutschen Region, insbesondere in den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Bremen haben. Der Vorschlag mit Begründung (Zuwahlantrag), der auch einen Bezug zu einer bestehenden oder neu einzurichtenden Arbeitsgruppe aufweisen kann, ist schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten. Diese/dieser leitet den Zuwahlantrag zur Prüfung und zur Stellungnahme an den Zuwahlausschuss weiter.

II.   Der Vorstand kann ebenfalls Zuwahlanträge zur Prüfung beim Zuwahlausschuss einreichen, um die geforderte breite Repräsentation in Bezug auf das akademische Fächerspektrum, einen angemessenen Proporz von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie der in den Zuständigkeitsbereich der Akademie fallenden Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen in Norddeutschland zu erreichen. Im Falle der Zurückstellung eines Zuwahlantrags entscheidet der Vorstand nach Beratung mit dem Zuwahlausschuss, ob er einen Zuwahlantrag für das nächste Zuwahlverfahren einmalig an den Zuwahlausschuss zurückverweist.

III.  Der Zuwahlausschuss legt den Zuwahlantrag mit seiner Stellungnahme dem Vorstand zur Beratung vor. Der Vorstand entscheidet auf der Grundlage der vom Zuwahlausschuss eingeholten Gutachten und der Stellungnahme, welche Anträge des Zuwahlausschusses an die Mitgliederversammlung weitergeleitet und welche Anträge ausnahmsweise mit qualifizierter Begründung zurückgestellt werden. Der Zuwahlantrag ist den stimmberechtigten Mitgliedern mit einem Votum des Vorstandes mit der Tagesordnung derjenigen Sitzung zuzuleiten, auf der die Beratung des Zuwahlantrags ansteht. Jedes Ordentliche Mitglied hat die Möglichkeit, beim Präsidenten schriftlich und begründet zu den Zuwahlanträgen Stellung zu nehmen. Der Vorstand kann daraufhin beschließen, einen Zuwahlantrag auszusetzen und an den Zuwahlausschuss zurückzuverweisen.

IV.  Die Versammlung beschließt in geheimer Abstimmung in Präsenz oder per Briefwahl.

  1. Für die Durchführung von Präsenzwahlen ist die Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Wahlvorschlag ist angenommen, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Annahme gestimmt haben. Die/der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest. Die Wahl ist vollzogen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl und zur Mitarbeit in der Akademie gegeben hat. Jedes neu gewählte Mitglied der Akademie erhält eine von der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnete Urkunde.
  2. Auf Empfehlung des Vorstands kann die Zuwahl auch in Form einer Briefwahl durchgeführt werden.  Ein Wahlvorschlag ist angenommen, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder für die Zuwahl gestimmt haben. Die Wahl ist vollzogen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die schriftliche Zustimmung zur Annahme der Wahl und zur Mitarbeit in der Akademie gegeben hat.

 

§ 3      Wahlen zu Ämtern (§§ 7, 8 der Satzung)

I.    Zur Vorbereitung der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten kann die Versammlung einen Wahlausschuss bestimmen, der aus mindestens fünf Ordentlichen Mitgliedern besteht und sich eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden wählt.

II.   Der Wahlausschuss fordert die Ordentlichen Mitglieder zu Personalvorschlägen auf, nimmt solche entgegen und bereitet einen Wahlvorschlag für die Versammlung vor. Die/der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung der Versammlung zur anstehenden Wahl. 

III. Für den Fall, dass kein Wahlausschuss eingerichtet wird, kann jedes Ordentliche Mitglied Vorschläge für die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin machen. Der Vorschlag muss von fünf stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Vorschläge für die Wahl der Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentinnen macht der Vorstand.

IV.  Nach Ablauf der Amtszeit des Präsidenten führt die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers weiter. 

V.   Die Stelle der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wird ausgeschrieben. Auf Beschluss des Vorstands kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. Den Aus­schreibungstext beschließt die Versammlung auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten gemäß § 7 Absatz 5 der Satzung von der Versammlung gewählt. Findet der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, kann die Präsidentin/der Präsident eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber vorschlagen oder verlangen, dass die Stelle erneut ausgeschrieben wird.

VI. Die Wahl von AG-Sprecherinnen und AG-Sprechern bzw. PG-Sprecherinnen und PG-Sprechern sowie Vorsitzenden von Gremien (Zuwahlausschuss, Ausschuss für Akademievorhaben) erfolgt durch geheime Abstimmung. Gewählt ist, sofern durch Satzung oder Geschäftsordnung nicht anders festgelegt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eines Gremiums erhalten hat. Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Tagesordnung vorher angekündigt wurden. Wiederwahlen sind möglich; Wechsel in Ämtern sind erwünscht.

 

§ 4      Arbeits- und Projektgruppen (§ 9 der Satzung) 

I.    Die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehen soll, kann von wenigstens drei Ordentlichen Mitgliedern beantragt werden. Der Antrag muss enthalten:

  • Thema (Titel) und Zielsetzung 
  • Koordinator/-in der geplanten Arbeitsgruppe
  • Mitglieder der geplanten AG (Mindestgröße vier Mitglieder; bitte achten Sie bei der Zusammensetzung auf Interdisziplinarität, Frauenförderung, etc.)
  • Forschungskontext des Themas 
  • Gesellschaftliche Bedeutung des Themas
  • In Aussicht genommene Vorhaben / vorläufiges Arbeitsprogramm, z. B.
    • geplante Veranstaltungen (Workshops, Konferenzen, Ringvorlesungen, Vorträge, Gastvorträge, Besuche in anderen AGs innerhalb und außerhalb der Akademie, auswärtige Gäste etc.)
    • Mögliche Mitwirkung Externer (Nachwuchsförderung, Frauenförderung, Vernetzung mit anderen Akademien und/ oder wissenschaftlichen Institutionen im In- und/oder Ausland)
    • Publikation/en (Art der Publikation: Stellungnahme, Sammelband, Monographie etc.)
  • Zeitplan
  • Finanzplan
  • Hinweis auf andere Institutionen, die sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigen, und ggf. Erläuterung, worin der besondere Fokus der geplanten AG/PG besteht
  • Literaturhinweise

II.   Die Präsidentin/der Präsident unterbreitet den Antrag dem Vorstand zur Beratung. Dieser kann Gutachten einholen und nimmt zu dem Antrag Stellung. Antrag nebst Stellung­nahme des Vorstandes sind der Versammlung zur Beratung und auf der auf die Beratung folgenden Versammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

III. Für ein konkretes Vorhaben können interdisziplinär zusammengesetzte Projektgruppen eingerichtet werden, die in der Regel auf drei Jahre befristet sind. Die Einrichtung einer Projektgruppe kann von wenigstens drei Mitgliedern (OM/EOM/YAF), davon ein OM/EOM beantragt werden. Der Antrag muss enthalten:

  • Beschreibung der Zielsetzung / gesellschaftliche Relevanz 
  • Arbeitsprogramm
  • Angaben zur Zusammensetzung der Mitglieder unter Beachtung des Grundsatzes der Interdisziplinarität und Diversität
  • Finanzplan 
  • Zeitplan / Laufzeit.

IV. Arbeits- und Projektgruppen wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, die/der sie gegenüber dem Vorstand und der Versammlung vertritt. Arbeitsgruppen erstatten alle zwei Jahre in der Versammlung über den Arbeitsfortschritt Bericht. 

 

§ 5      Akademievorhaben (§ 10 der Satzung)

I.    Jede Wissenschaftlerin/jeder Wissenschaftler in der Region kann ein Akademie­vorhaben beantragen. Der Antrag ist bei dem Präsidenten/der Präsidentin als Projektskizze einzureichen und muss Auskunft geben über

  • Namen, fachliche und institutionelle Anbindung der Antragstellenden,
  • Titel, Fachgebiet und spezielle wissenschaftliche Ausrichtung des Vorhabens,
  • beabsichtigte Laufzeit sowie Sach- und Personalausstattung,
  • Kurzbeschreibung des Forschungsgegenstands (ggf. Beschreibung des zu erschließenden Bestands) und Forschungsmethode inkl. erster Überlegungen für ein Digital-Humanities-Konzept,
  • Lebensläufe der Antragstellenden mit Publikationsliste (nicht mehr als eine DIN-A 4-Seite pro Person) und Angaben zu laufenden Drittmittelprojekten.

Im Übrigen gelten die Anforderungen der jeweils aktuellen Ausschreibung des Akademienprogramms, für das der Antrag gestellt wird.

II.   Die Versammlung richtet einen Ausschuss für Akademievorhaben ein, der die Vorprüfung der eingereichten Projektskizzen durchführt. Der Ausschuss für Akademievorhaben wählt die Gutachterinnen und Gutachter für die internen Antragsevaluierungen aus und gibt Stellungnahmen und Empfehlungen für den Vorstand bezüglich des weiteren Verfahrens ab). Die Projekt­skizze nebst Stellungnahme des Vorstandes werden der Versammlung zur Beratung und Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Antragstellerin/der Antragsteller aufgefordert werden soll, einen detaillierten Projektantrag auszuarbeiten.

III.  Auf Vorschlag des Vorstandes setzt die Versammlung zur Betreuung eines Langzeit­vorhabens eine Kommission ein. Die Kommission ernennt eines ihrer Mitglieder zur/zum Vorsitzenden. 

IV. Die Projektleiterin/der Projektleiter eines Langzeitvorhabens ist im Rahmen der Beschlüsse der Kommission für die fachliche und finanzielle Entwicklung des Vorhabens verantwortlich. Diesbezüglich hat sie/er Weisungs­befugnis gegenüber der Leiterin/dem Leiter der Arbeitsstelle. Die Leiterin/der Leiter der Arbeitsstelle (Arbeitsstellenleiter) ist Fachvorgesetzte /Fachvorgesetzter der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vorhabens. 

V.   Die Kommission tritt wenigstens einmal jährlich zusammen. Sie beschließt auf Vor­schlag der Projektleiterin/des Projektleiters den jährlichen Arbeits- und Finanzplan des Vorhabens. Die/Der Kommissionsvorsitzende lädt zur Sitzung und leitet sie. Über die Sitzung der Kommission wird ein Protokoll angefertigt:

VI. Die Projektleiterin/Der Projektleiter berichtet der Versamm­lung in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeiten. 

 

§ 6      Kooperationsrat (§ 11 Abs. 4 der Satzung)

I.    Der Kooperationsrat der Akademie organisiert die Kooperationen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Akademie zusammenarbeiten und ihr assoziiert werden. Von Sei­ten der Akademie gehören ihm die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizeprä­si­dent sowie die Präsidentinnen oder Rektorinnen bzw. die Präsidenten oder Rektoren von Hochschulen und die Direktorinnen bzw. Direktoren von Forschungsinstitutionen an, mit denen die Akademie eine Kooperation eingegangen ist. Der Ko­operationsrat tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Die Präsidentin/der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Kooperationsrates, lädt zur Sitzung und leitet sie. Die Ladung mit Tagesordnung ergeht vier Wochen vor dem Sitzungstermin.

II.   Ein Antrag auf Kooperation mit einer wissenschaftlichen Einrichtung, besonders aus dem norddeutschen Raum, kann von jedem Ordentlichen Mitglied an die Präsi­dentin/den Präsidenten gerichtet werden. Diese/r unterbreitet den Antrag dem Vorstand, der Stellung nimmt. Der Antrag wird mit der Stellungnahme des Vorstandes der Ver­samm­lung zur Be­ratung und Beschlussfassung vorgelegt.

III. Die Präsidentin/der Präsident teilt der Leiterin/dem Leiter der wissenschaftlichen Einrichtung die Bitte um Kooperation mit. Kommt die Kooperation zustande, so wird die Leiterin/der Leiter der Hochschule oder der Forschungseinrichtung Mitglied des Koopera­tions­rates.

 

§ 7      Veröffentlichungen

I.    Die Akademie gibt heraus:

      – Abhandlungen, Tagungsberichte, Akademievorlesungen,

      – Schriften aus den Arbeitsgruppen- und Projektgruppen sowie den Akademievorhaben,

      – wissenschaftliche Essays und sonstige Schriften.

II.   Über die Herausgabe von Publikationsreihen entscheidet die Versammlung auf Vor­schlag des Vorstandes.

III. Die Mitglieder können Arbeiten, die im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten in der Akademie entstanden sind, zur Veröffentlichung vorlegen. Über die Veröffentlichung entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

 

§ 8       Reisekostenerstattung (§3 Abs. 5 der Satzung)

I.    Die nicht am Ort der jeweiligen Sitzung wohnenden Ordentlichen Mitglieder erhalten für Ihre Teilnahme an Mitgliederversammlungen und wissenschaftlichen Sitzungen jeweils auf Antrag eine pauschale Reisekostenerstattung.

II.   Die auswärtigen nicht der Akademie angehörenden Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen und Kommissionen erhalten für die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Reisen eine Reisekostenerstattung nach den Bestimmungen des Hamburger Reisekostengesetzes.

III. Über die Erstattung von Reisekosten bei anderen Anlässen oder für andere Personen entscheidet die Präsidentin/der Präsident bzw. in Vertretung die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.