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Im Schatten eines Attentats: Hegels Rechtsphilosophie zwischen Sicherheit und Freiheit

1819 erschüttert die Ermordung Kotzebues die deutschen Staaten. Das Attentat führt zu Zensur und politischer Verfolgung. Vor diesem Hintergrund stellt Hegels Rechtsphilosophie die grundlegende Frage: Wie lassen sich Sicherheit und Freiheit vereinbaren?
Essay von Elias Buchetmann, 28. Oktober 2026

Der Denker-Club. Anonyme Karikatur gegen die durch die Karlsbader Beschlüsse eingeführte Zensur. Auf dem Schild an der Wand steht: Wichtige Frage, welche heute bedacht wird: Wie lange möchte uns das Denken wohl noch erlaubt bleiben?
Der Denker-Club. Anonyme Karikatur gegen die durch die Karlsbader Beschlüsse eingeführte Zensur. Auf dem Schild an der Wand steht: „Wichtige Frage welche in heutiger Sitzung bedacht wird: Wie lange möchte uns das Denken wohl noch erlaubt bleiben?“

Vor gut 200 Jahren, im Herbst 1820, erschienen Georg Wilhelm Friedrich Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts.[1] Eigentlich hätte das Buch schon rund ein Jahr früher in Druck gehen sollen. Am 30. Oktober 1819 schrieb Hegel an seinen Freund Friedrich Creuzer: „Ich wollte eben anfangen drucken zu lassen, als die Bundestagsbeschlüsse ankamen. Da wir jetzt [wissen,] woran wir mit unserer Zensurfreiheit sind, werde ich jetzt nächstens in Druck geben.“[2] Tatsächlich arbeitete Hegel noch bis zum Sommer des folgenden Jahres an seinem Buch und gab ihm die Form, in der wir es heute kennen.

Die Verzögerung stand im Zusammenhang mit den politischen Ereignissen des Jahres 1819. Am 23. März hatte der Jenaer Theologiestudent und Burschenschaftler Karl Ludwig Sand den Schriftsteller August von Kotzebue in Mannheim erstochen. Unmittelbar nach dem Attentat versuchte Sand, sich das Leben zu nehmen. Schwer verletzt wurde er festgenommen und rund zwei Monate später hingerichtet. Die politischen Motive seiner Tat gingen aus Sands Abschiedsbrief an seine Familie deutlich hervor, in dem er Kotzebue als „das wahre Sprechwerkzeug für alles Schlechte in unserer Zeit“ bezeichnete.[3] Sand brachte seine Hoffnung auf eine nationale Erneuerung zum Ausdruck, ausgelöst durch die von ihm vollführte „Volksrache“ an dem „bestochenen Verräther“ des Vaterlandes.[4]

Aufgrund seiner damals großen Bekanntheit eignete sich Kotzebue besonders als Symbolfigur für die politischen und gesellschaftlichen Missstände, die Sand zu erkennen glaubte. Das Attentat löste ein gewaltiges Echo aus: Es führte einerseits zu einer Verschärfung staatlicher Überwachung und Repression, andererseits zu einer breiten öffentlichen Debatte über die Ursachen und Folgen von Sands Tat.

Grabstein des deutschen Schriftstellers August von Kotzebue auf dem Mannheimer Hauptfriedhof
Grabstein des deutschen Schriftstellers August von Kotzebue auf dem Mannheimer Hauptfriedhof

Im Namen der Sicherheit: Die Karlsbader Beschlüsse

Das politische Establishment war nachhaltig erschüttert. Im August 1819 fand auf Einladung des österreichischen Kanzlers Metternich eine Ministerkonferenz in Karlsbad statt. Ihr Ergebnis waren weitreichende Maßnahmen gegen liberale und nationale Strömungen, die sowohl die öffentliche Ruhe als auch die monarchische Herrschaft sichern sollten. Die sogenannten Karlsbader Beschlüsse schränkten die Pressefreiheit ein und unterwarfen die Universitäten einer strengeren staatlichen Kontrolle. Eine eigens eingerichtete Untersuchungskommission in Mainz sollte „revolutionären Umtriebe[n] und demagogischen Verbindungen“ im gesamten Deutschen Bund nachspüren.[5] 

Es folgte eine Zeit des Misstrauens und der politischen Verfolgung.[6] Professoren wurden ihrer Ämter enthoben, Studenten angeklagt und festgenommen. Auch Hegel setzte sich für mehrere seiner Schüler ein, die von den Maßnahmen betroffen waren, allerdings mit durchwachsenem Erfolg.

Vor diesem Hintergrund war der Gegenstand von Hegels Rechtsphilosophie in der Tat „delikat für den Verfasser“, wie es seine Schwiegermutter Susanne von Tucher im November 1820 ausdrückte.[7] Zwar betrachtete Hegel die öffentliche Meinung durchaus kritisch und sprach sich nicht für eine uneingeschränkte Pressefreiheit aus. Die Zensur wissenschaftlicher Erkenntnis lehnte er jedoch ab. Die Wissenschaften befänden sich „überhaupt nicht auf dem Boden des Meynens und subjectiver Ansichten“ und seien daher anders zu beurteilen als die öffentliche Meinung.[8]

1820 ließ Georg Wilhelm Friedrich Hegel die Eule der Minerva fliegen. Volltext [19]
1820 ließ Georg Wilhelm Friedrich Hegel die Eule der Minerva fliegen. Volltext [19]

Die Gefahren subjektiver Gewissheit

Die Ermordung Kotzebues und ihre politischen Folgen bilden damit einen aufschlussreichen historischen Hintergrund für eine zentrale Frage von Hegels Philosophie des Rechts: Wie verhalten sich individuelle Freiheit und subjektive Überzeugung zu einer objektiven Rechtsordnung? 

Für Hegel lag das Problematische an Sands Tat nicht allein im Mord selbst, sondern auch in der Überzeugung des Täters, sich im Namen einer höheren Sache über Recht und Gesetz hinwegsetzen zu dürfen. Darin erkannte Hegel eine gefährliche Form des Fanatismus. Den „Haß des Gesetzes, gesetzlich bestimmten Rechts“ bezeichnete er als das Kennzeichen, an dem sich „der Fanatismus, der Schwachsinn, und die Heucheley der guten Absichten offenbaren“.[9] Bereits in der Vorrede seiner Philosophie des Rechts hatte Hegel vor der „Zerstörung der öffentlichen Ordnung und der Staatsgesetze“ sowie dem „Haß gegen das Gesetz“ gewarnt.[10]

Dabei ist für Hegel die Moderne gerade die Epoche, in der das Gewissen in seine Rechte tritt und durch das Recht des subjektiven Willens menschliche Selbstbestimmung verwirklicht wird. Problematisch wird es erst dort, wo die subjektive Überzeugung sich selbst zum Maßstab des Rechts erhebt.

Wie sehr Hegel diese Problematik beschäftigte, zeigt sich an der Entwicklung seiner Überlegungen zum Verhältnis von Moral und Gewissen. Während er das Thema in seinen Vorlesungen von 1817/18 und 1818/19 noch vergleichsweise knapp behandelte, widmete er ihm im Wintersemester 1819/20 erheblich mehr Raum. Eine Mitschrift dieser Vorlesung umfasst allein zu diesem Abschnitt über 50 Seiten. Auch in der gedruckten Philosophie des Rechts nimmt die Auseinandersetzung mit dem Gewissen einen wichtigen Platz ein. Vieles spricht dafür, dass die Ermordung Kotzebues Hegel dazu veranlasste, seine bereits entwickelten Überlegungen weiter zu vertiefen.

Georg Wilhelm Friedrich Hegel (Stahlstich von Lazarus Sichling)
Georg Wilhelm Friedrich Hegel (Stahlstich von Lazarus Sichling)

Eine gute Absicht macht noch keine gute Tat

Besonders scharf kritisiert Hegel die Vorstellung, dass eine Handlung allein deshalb moralisch gerechtfertigt sei, weil sie aus guter Absicht geschieht. In seinen Anmerkungen zu § 140 der Philosophie des Rechts untersucht er verschiedene Formen einer solchen Selbstrechtfertigung. Seine Kritik richtet sich vor allem gegen eine Haltung, bei der persönliche Gefühle, Begeisterung und die eigene Überzeugung ausreichen sollen, um über Gut und Böse zu entscheiden.

Hegel verwirft insbesondere die Vorstellung, dass bereits der Wille, etwas Gutes zu tun, eine Handlung moralisch rechtfertigen könne. Denn auf diese Weise lässt sich nahezu jede Tat als gut darstellen, sofern die handelnde Person nur behauptet, damit ein höheres Ziel zu verfolgen. Die Entscheidung darüber, was gut und böse ist, wird so letztlich der persönlichen Willkür überlassen.

Wie weit diese Selbstrechtfertigung gehen kann, verdeutlicht Hegel am Beispiel eines Mordes:

„Mord, aus Haß und Rache, d. i. um das Selbstgefühl seines Rechts, des Rechts überhaupt, und das Gefühl der Schlechtigkeit des andern, seines Unrechtes gegen mich oder gegen Andere, gegen die Welt oder das Volk überhaupt, durch die Vertilgung dieses schlechten Menschen […] zu befriedigen, [ist] auf diese Weise, um der positiven Seite ihres Inhalts willen, zur guten Absicht und damit zur guten Handlung gemacht.“[11]

Was Hegel hier beschreibt, erinnert unmittelbar an Sands Rechtfertigung seiner Tat. Wer einen anderen Menschen für böse oder gefährlich hält, kann sich einreden, mit dessen Ermordung etwas Gutes zu tun. Für Hegels Zeitgenossen dürfte der Bezug auf die Ermordung Kotzebues kaum zu übersehen gewesen sein.

Besondere Aufmerksamkeit widmet Hegel in diesem Zusammenhang dem „berüchtigte[n] Satz: der Zweck heiligt die Mittel“. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nach Kotzebues Ermordung wurde dieser Satz als „Grundsatz“ bezeichnet und besonders eingehend untersucht. Sand selbst verteidigte ihn während seines Verhörs.[12] In den überlieferten Vorlesungsnachschriften von 1817 bis 1819 findet sich Hegels Besprechung dieses Satzes noch nicht. Erst im Wintersemester 1819/20 nimmt er ihn aus gegebenem Anlass in seine Überlegungen auf. 

Hegels Kritik trifft dabei den Kern des Problems:

„Die subjective Meynung wird endlich ausdrücklich als die Regel des Rechts und der Pflicht ausgesprochen, indem […] die Ueberzeugung, welche etwas für recht hält, es seyn soll, wodurch die sittliche Natur einer Handlung bestimmt werde.“[13]

Damit wird die subjektive Überzeugung selbst zur Regel des Rechts.

Noch deutlicher wird Hegels Position in seiner Auseinandersetzung mit einem Trostbrief des Theologen Wilhelm de Wette an Sands Mutter. De Wette hatte geschrieben, bei der Beurteilung einer Handlung dürfe man „nie das allgemeine Gesetz als Maßstab gebrauchen, sondern die Ueberzeugung und die Beweggründe des Handelnden“.[14] Sand sei seiner Sache gewiss gewesen und habe geglaubt, recht zu handeln.

Hegel widerspricht diesem Prinzip vehement. Der Staat könne „das Gewissen in seiner eigenthümlichen Form, d. i. als subjectives Wissen nicht anerkennen“.[15]  Damit bestreitet er nicht die Bedeutung des Gewissens, sondern kritisiert seine Erhebung zum alleinigen Maßstab der Handlung. Wird die eigene Überzeugung zum Kriterium des Rechts, so wird das Gesetz zu einem „nur äußern Buchstaben“ und die Autorität des objektiven Rechts verworfen.

Mehr als die Tat eines Einzelnen

Damit wird verständlich, warum Sands Tat für Hegel mehr war als ein gewöhnliches Verbrechen. An der persönlichen Verantwortung des Täters bestand für ihn kein Zweifel. Das einzelne Subjekt trägt nach Hegel „schlechthin die Schuld seines Bösen“.[16] Dennoch interessierte er sich auch für die geistigen und gesellschaftlichen Entwicklungen, die eine solche Tat begünstigen konnten.

In einer späteren Rezension übernahm Hegel die Formulierung des Philosophen Karl Wilhelm Ferdinand Solger, man solle „Niemand beschuldigen, als etwa den beliebten Zeitgeist“. Schon lange habe sich eine verhängnisvolle Neigung zum „muthwillige[n] Weltverbessern“ und zum „leeren Hochmuth“ entwickelt, die durch unterschiedliche philosophische Lehren gefördert worden sei.[17]

Hegel sah die Gefahr also nicht nur in den Überzeugungen einzelner Menschen, sondern auch in einer längerfristigen geistigen Entwicklung. In Sands Tat erreichte diese Entwicklung für ihn einen extremen Ausdruck: Ein Einzelner erhob seine persönliche Überzeugung zur höchsten Wahrheit und maßte sich das Recht an, über Leben und Tod eines anderen Menschen zu entscheiden.

Zugleich beobachtete Hegel eine gegenläufige Entwicklung. Als Reaktion auf die Überbetonung subjektiver Gefühle und Überzeugungen entstand das Bedürfnis nach einer besonders strengen Moral. Die Ermordung Kotzebues und die anschließenden politischen Reaktionen zeigen, wie unterschiedlich die Gefahren aussehen können, die im Namen einer vermeintlich höheren Ordnung entstehen: wenn Einzelne das Recht missachten oder wenn der Staat die Freiheit im Namen der Sicherheit einschränkt.

Sicherheit und Freiheit – ein Widerspruch?

Hier liegt die eigentliche Pointe des Falles. Auf der einen Seite steht eine Einzelperson, die aus moralischer Überzeugung handelt und sich dabei über das Recht hinwegsetzt. Auf der anderen Seite steht ein Staat, der auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung mit Zensur, Überwachung und der Verfolgung vermeintlicher „demagogischer Verbindungen“ reagiert. Die Sicherheit der öffentlichen Ordnung kann so ihrerseits zur Gefährdung der Freiheit werden.

Hegels Auseinandersetzung mit der Ermordung Kotzebues richtete sich vor allem gegen die Gefahren einer Moral, die persönliche Überzeugungen über das Recht stellt. Die politischen Reaktionen auf das Attentat werfen jedoch eine weitere Frage auf, die über Hegels unmittelbare Argumentation hinausweist: Wie kann ein Staat Sicherheit gewährleisten, ohne dabei die Freiheit der Bevölkerung zu gefährden?

Hegels Rechtsphilosophie sucht eine Antwort auf die Frage, wie individuelle Freiheit und eine verbindliche Rechtsordnung miteinander vereinbar sind. Seine Antwort besteht weder darin, persönliche Freiheit aufzuheben, noch darin, das Gewissen des Einzelnen zur alleinigen Grundlage des Rechts zu machen. Freiheit verwirklicht sich für Hegel nicht außerhalb aller Regeln, sondern in einer Rechtsordnung, die Freiheit ermöglicht und schützt.

Dazu gehört auch die Einsicht, dass eine gute Absicht allein eine Handlung nicht rechtfertigt. Hegel bringt diesen Gedanken auf den Punkt: „Das Sittliche ist subjective Gesinnung aber des an sich seyenden Rechts.“[18] Entscheidend ist demnach nicht nur, was Menschen für richtig halten, sondern auch, ob ihr Handeln dem Recht gerecht wird.

Der historische Fall zeigt zugleich, dass auch der Staat sich an dieser Frage messen lassen muss. Der Schutz der öffentlichen Ordnung ist eine wichtige Aufgabe. Doch wenn der Staat im Namen der Sicherheit die individuellen Freiheitsrechte übermäßig einschränkt, entsteht ein neues Problem: Die Maßnahmen, die Sicherheit schaffen sollen, können selbst zur Bedrohung einer freien Gesellschaft werden. Hier liegt die bleibende Herausforderung, die Hegels Rechtsphilosophie sichtbar macht: Eine gerechte Ordnung muss die Freiheit jedes Menschen schützen, ohne zuzulassen, dass persönliche Überzeugungen sich über das Recht erheben.

Fußnoten

  1. Der vorliegende Text ist eine gekürzte und bearbeitete Fassung des ursprünglich im Felix Meiner Verlag erschienenen Beitrags von Elias Buchetmann: „Die Ermordung Kotzebues und Hegels Philosophie des Rechts“, Hegel-Studien 53/54 (2020): 35–62. Bei der redaktionellen Überarbeitung wurde ChatGPT unterstützend eingesetzt.

  2. Briefe von und an Hegel, Bd. 2. Hg. Johannes Hoffmeister. Hamburg, 1977, S. 220.

  3. Friedrich Wilhelm Carové, Ueber die Ermordung Kotzebue’s. Eisenach, 1819, S. 42.

  4. Carové, Ueber die Ermordung Kotzebue’s, S. 43.

  5. „Bundes-Untersuchungsgesetz“ [1819]. In Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, Band I. Hg. E. R. Huber. Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz, 1978, S. 104–5

  6. Siehe hierzu z. B. George S. Williamson: „‚Thought Is in Itself a Dangerous Operation‘: The Campaign Against ‚Revolutionary Machinations‘ in Germany, 1819–1828“, German Studies Review 38 (2015), no. 2: 285–306; Adam Zamoyski, Phantom Terror: the threat of revolution and the repression of liberty, 1789–1848. London, 2014.

  7. Hegel in Berichten seiner Zeitgenossen. Hg. Günther Nicolin. Hamburg, 1970, S. 219.

  8. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Gesammelte Werke, Bd. 14: Grundlinien der Philosophie des Rechts. Hamburg, 2009, S. 262.

  9. Hegel, Gesammelte Werke 14, S. 204, Fn.

  10. Hegel, Gesammelte Werke 14, S. 12, 10.

  11. Hegel, Gesammelte Werke 14, S. 127.

  12. Siehe Williamson, ‚Thought Is in Itself a Dangerous Operation‘.

  13. Hegel, Gesammelte Werke 14, S. 128.

  14. Wilhelm Martin Leberecht De Wette, Aktensammlung über die Entlassung des Professors D. de Wette vom theologischen Lehramt in Berlin, Leipzig, 1820, 3.

  15. Hegel, Gesammelte Werke 14, S. 120.

  16. Hegel, Gesammelte Werke 14, S. 122.

  17. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Gesammelte Werke, Bd. 16: Schriften und Entwürfe II (1826-1831). Hamburg, 2001, S. 90. Solger an Friedrich von Raumer, 21. April 1819.

  18. Hegel, Gesammelte Werke 14, S. 135.

  19. Volltextzugriff auf "Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Grundlinien der Philosophie des Rechts": resolver.staatsbibliothek-berlin.de/SBB0001AB3100000000

     

     

Dr. Elias Buchetmann

Elias Buchetmann leitet die Emmy Noether-Gruppe Republikanerinnen transnational: Die Verbreitung von Freiheitsideen im Zeitalter der Revolutionen an der Humboldt-Universität zu Berlin. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen die politische Ideengeschichte, die Wissensgeschichte der Frühen Neuzeit, die Kulturgeschichte der Aufklärung und die Geschlechtergeschichte der Sattelzeit. Sein Buch Hegel and the Representative Constitution erschien 2023 bei Cambridge University Press. Seine Aufsätze wurden unter anderem in The Historical Journal, Annales historiques de la Révolution française, Hegel-Studien und History of European Ideas veröffentlicht. Er promovierte am Europäischen Hochschulinstitut in Florenz und lehrte an den Universitäten Maastricht und Rostock. Er ist Fellow der Royal Historical Society.